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Ralf Göring

Schornsteinfegermeister
Gebäudeenergieberater  (HWK)
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Energiecheck

GrenzwerteFestbrennstoffkessel

Neue Grenzwerte für Festbrennstoff- Heizkessel

Der Betreiber einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach §3 Abs.1 Nr. 1 bis 8 und13 hat nach §15 Abs.1 der 1.BImSchV die Einhaltung der Anforderungen nach §5 Abs.1  und §25 Abs.1 der 1.BImSchV einmal in jedem zweitem Kalenderjahr durch einen Schornsteinfeger/in mittels Messung feststellen zu lassen.
 
Es dürfen nur noch Festbrennstoff- Heizkessel betrieben werden, die die gültigen Grenzwerte nach dieser Verordnung einhalten. Die Grenzwerte sind abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Feuerstätte und deren Leistung.

Sollten diese Kessel diese Grenzwerte überschreiten, dürfen die Anlagen nicht mehr weiterbetrieben werden. Dies bedeutet, dass diese Kessel so stillgelegt werden müssen, dass ein Betrieb dieser nicht mehr möglich ist.

Insbesondere sind von der Stilllegung, alte vor 1995 errichtete Gussgliederkessel betroffen. Diese müssen nach §25 Abs.1 der 1.BImSchV bereits ab dem 01.01.2015 die festgelegten Grenzwerte der Stufe 1 nach §5 Abs.1 der 1.BImSchV erfüllen. (Staubgehalt max. 0,09 g/m³ und CO-Gehalt max.1,0 g/m³ im Abgas)
Bei den anderen ab 1995 bzw. ab 2005 errichteten Kesseln gelten teils noch bis 2018 bzw. 2024 die alten Grenzwerte. (Staubgehalt max. 0,15 g/m³ und CO-Gehalt max.4,0 g/m³ im Abgas)

Auf Grund des Alters und der Bauweise der meisten vor 1995 errichteten Kessels ist davon auszugehen, dass einige dieser Feuerstätten die entsprechenden Grenzwerte nicht erreichen werden, diese sind somit von der Stilllegung betroffen.
Es besteht dann nur die  Möglichkeit durch  weitere, kostenintensive  Maßnahmen wie Abgasreinigung bzw. den Einbau von  Filtern u. ä. die Anlagen weiter zu betreiben oder den Kessel gänzlich gegen eine neuen auszutauschen.

 Wenn ihr Kessel die Werte nicht erfüllt und von einer Stilllegung betroffen ist,  besteht dann nur noch die Möglichkeit einen Antrag auf Ausnahme nach §22 der 1.BImSchV“ bei der zuständigen Umweltbehörde ihrer Stadt oder des Landkreises zu beantragen. Ein entsprechendes Musterschreiben/ Antrag können Sie hier downloaden.
 
 
Zu Fragen hierzu, wenden Sie sich an ihren Schornsteinfeger.