Der Bundestag hat im November 2008 das Gesetz zur Neuregelung des
Schornsteinfegerwesens beschlossen.
Durch dieses Gesetz wird das bisher geltende
Schornsteinfegergesetz (SchfG) umfassend geändert und tritt nach einer
Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft.
Gleichzeitig wird in diesen Übergangszeitraum schrittweise das
neue Schornsteinfeger- Handwerkergesetz (SchfHwG) in Kraft treten. Dieser
Prozess wird bis zum 01.01.2013 abgeschlossen sein.
Was
ändert sich für Sie als Kunde:
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens werden
Sie als Hauseigentümer deutlich stärker als bisher in die Verantwortung
genommen.
Zeitraum
2010- 2012
Im festgeschriebenen Übergangszeitraum werden alle Schornsteinfegerarbeiten
weiterhin durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
ausgeführt.
Dieser wird Ihnen bis 31.12.2012 im Zuge einer Feuerstättenschau
oder auf Grundlage des Kehrbuchs einen amtlichen
Feuerstättenbescheid erteilen, der Ihnen vorgibt in welchen Abständen
welche Reinigungs- Überprüfungs- und Messarbeiten zur Sicherstellung der
Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungsanlagen ausgeführt
werden und durch Sie fristgerecht zu veranlassen sind.
Die Kehrbezirke bleiben erhalten, d.h. der für Ihr Grundstück
zuständige Bezirksschornsteinfegermeister ist auch zukünftig für Sie da.
Ausnahme: Nur eine Schornsteinfegerbetrieb
aus dem nichtdeutschen EU-Ausland darf mit der Ausführung der Arbeiten
beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des
Schornsteinfegerhandwerks handelt, der die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation
besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.
Bei
dieser sog. „Fremdaufführung“ sind Sie als Eigentümer in der Verantwortung, das
die Arbeiten ordnungsgemäß entsprechend des Feuerstättenbescheides und durch
einen zugelassenen Betrieb ausgeführt und entsprechend Frist- und formgemäß
beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden.
Weiter wird für den Zeitraum
2010 – 2012 eine neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung
eingeführt. Die damit verbundenen neuen Gebühren sollen für eine bessere
Transparenz im Handwerk sorgen und wurden den jetzigen Stand der Zeit
angepasst.
Ab
2013
Ihr Bezirksschornsteinfeger wird dann zum bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger. Er bleibt Ihr unabhängiger Partner in allen Fragen der
Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.
Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger kommt alle drei bis
vier Jahre und führt eine umfassende Feuerstättenschau durch.
Unabhängig von einer Beauftragung bleibt Ihr
Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für die Bauabnahmen von
geänderten und neu errichteten Feuerungsanlagen sowie für die Feststellung der
Betriebs- und Brandsicherheit (Feuerstättenschau).
Es
ist nun an Ihnen zu entscheiden:
Entweder:
Sie lassen alle vorgeschriebenen Arbeiten in gewohnter Weise durch
Ihren Schornsteinfeger ausführen. Damit entfällt die Gefahr, kostenpflichtiger
Zweitbescheide oder von Verwaltungszwangsmitteln durch die zuständige Behörde
wegen Fristversäumnissen.
oder:
Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG registrierten Fachbetrieb
des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen
selbst die Haftung sowie den vorgeschriebenen Nachweis und die Überwachung der normierten
Fristen und Ausführungsinterwalle.