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Ralf Göring

Schornsteinfegermeister
Gebäudeenergieberater  (HWK)
Ihr Partner für Umwelt, Energie & Sicherheit

Zertifizierter Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks

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Energiecheck

Wichtiger Hinweis zum neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz


Der Bundestag hat im November 2008 das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlossen.

 

Durch dieses Gesetz wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG) umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft.

Gleichzeitig wird in diesen Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger- Handwerkergesetz (SchfHwG) in Kraft treten. Dieser Prozess wird bis zum 01.01.2013 abgeschlossen sein.

 

Was ändert sich für Sie als Kunde:

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens werden Sie als Hauseigentümer deutlich stärker als bisher in die Verantwortung genommen.

 

Zeitraum 2010- 2012

Im festgeschriebenen Übergangszeitraum werden alle Schornsteinfegerarbeiten weiterhin durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister ausgeführt.

Dieser wird Ihnen bis 31.12.2012 im Zuge einer Feuerstättenschau oder auf Grundlage des Kehrbuchs einen amtlichen Feuerstättenbescheid erteilen, der Ihnen vorgibt in welchen Abständen welche Reinigungs- Überprüfungs- und Messarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungsanlagen ausgeführt werden und durch Sie fristgerecht zu veranlassen sind.

Die Kehrbezirke bleiben erhalten, d.h. der für Ihr Grundstück zuständige Bezirksschornsteinfegermeister ist auch zukünftig für Sie da.

 

Ausnahme: Nur eine Schornsteinfegerbetrieb aus dem nichtdeutschen EU-Ausland darf mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handelt, der die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist.

Bei dieser sog. „Fremdaufführung“ sind Sie als Eigentümer in der Verantwortung, das die Arbeiten ordnungsgemäß entsprechend des Feuerstättenbescheides und durch einen zugelassenen Betrieb ausgeführt und entsprechend Frist- und formgemäß beim zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden.

 

Weiter wird für den Zeitraum  2010 – 2012 eine neue bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung eingeführt. Die damit verbundenen neuen Gebühren sollen für eine bessere Transparenz im Handwerk sorgen und wurden den jetzigen Stand der Zeit angepasst.

 

 

Ab 2013

Ihr Bezirksschornsteinfeger wird dann zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er bleibt Ihr unabhängiger Partner in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung.

 

Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger kommt alle drei bis vier Jahre und führt eine umfassende Feuerstättenschau durch.

Unabhängig von einer Beauftragung bleibt Ihr Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für die Bauabnahmen von geänderten und neu errichteten Feuerungsanlagen sowie für die Feststellung der Betriebs- und Brandsicherheit (Feuerstättenschau).

 

Es ist nun an Ihnen zu entscheiden:

Entweder:

Sie lassen alle vorgeschriebenen Arbeiten in gewohnter Weise durch Ihren Schornsteinfeger ausführen. Damit entfällt die Gefahr, kostenpflichtiger Zweitbescheide oder von Verwaltungszwangsmitteln durch die zuständige Behörde wegen Fristversäumnissen.

 

oder:

Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst die Haftung sowie den vorgeschriebenen Nachweis und die Überwachung der normierten Fristen und Ausführungsinterwalle.